neues Pyrotechnikgesetz ab 4. Jänner 2010
Ab 4. 1. 2010 tritt das neue Pyrotechnikgesetz in Kraft, das das Gesetz von 1974 ablöst.
Es gibt darin einige Änderungen, die neben dem Pyrotechniker auch den “normalen” Anwender von Feuerwerk betreffen.
Im folgenden haben wir eine kurze Übersicht zusammengestellt, was für Ihr Feuerwerk zukünftig gesetzlich relevant sein wird.
| bisher Pyrotechnikgesetz 1974 | ab 4.1.2010 |
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| Einteilung nach Klassen (1-4) | Einteilung nach Kategorien (F1-F4) |
Einteilung der Klassen nach Grammatur (NEM)
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Einteilung nach Gefährlichkeit
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Anforderungen
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Anforderungen
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Besondere Bestimmungen für Klasse 2
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Besondere Bestimmungen für Kat. F2
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Generelle Neuerungen:
Alle pyrotechnischen Artikel müssen geprüft sein (von entsprechenden Prüfanstalten) und müssen ein CE-Kennzeichen tragen!
Knallkörper mit Blitzknallsatz der Kat. F2
Verkauf noch bis 4.Juli 2013
Besitz und Verwendung ab 4.Juli 2017 verboten.
Die neue Kategorisierung von Feuerwerkskörpern basiert auf EU-Recht (EU-Richtlinien). In der neuen Kat. F2 werden künftig folgende maximale NEM (Nettoexplosivstoffmasse) in Europa erlaubt sein:
Batterien und Kombinationen:
max. 500 g
Batts. und Komb., die Fontänen enthalten: max. 600g
Raketen:
max. 75 g
davon Knall- und/oder Zerlegerladung max. 10 g Schwarzpulver od. max. 4 g Nitratknallsatz oder max. 2 BKS;
Knallkörper:
max. 6 g Schwarzpulver (andere Knallsätze sind nicht vorgesehen)
Die diesen Richtlinien entsprechenden Önormen dafür, müssen aber erst geschaffen werden. (voraussichtlich im ersten Halbjahr 2010)
Quellennachweis:
Das neue Bundesgesetzblatt:
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_131/BGBLA_2009_I_131.pdf
gesetzliche Änderungen – Kurzfassung:
http://www.help.gv.at/Content.Node/171/Seite.17100081.html