neues Pyrotechnikgesetz ab 4. Jänner 2010

Ab 4. 1. 2010 tritt das neue Pyrotechnikgesetz in Kraft, das das Gesetz von 1974 ablöst.

Es gibt darin einige Änderungen, die neben dem Pyrotechniker auch den “normalen” Anwender von Feuerwerk betreffen.

Im folgenden haben wir eine kurze Übersicht zusammengestellt, was für Ihr Feuerwerk zukünftig gesetzlich relevant sein wird.

bisher Pyrotechnikgesetz 1974 ab 4.1.2010
Einteilung nach Klassen (1-4) Einteilung nach Kategorien (F1-F4)
Einteilung der Klassen nach Grammatur (NEM)
  • Kl.1, < 3g
  • Kl.2, 3 – 50g
  • Kl.3, 50 – 250g
  • Kl.4, > 250g
Einteilung nach Gefährlichkeit
  • Kat. F1, verhältnismäßig harmlos
  • Kat. F2, geringe Gefahr
  • Kat. F3, mittlere Gefahr (wirkungsstarke Raketen, Batterien, Knallkörper,…)
  • Kat. F4, große Gefahr (Feuerwerksbomben, Bombenrohre,…)
Anforderungen
  • Kl. 1, Kinderfeuerwerk
  • Kl. 2, >18 Jahre
  • Kl. 3, > 18 Jahre, Nachweis der Unterweisung im Umgang, Ansuchen um Bewilligung bei der zuständigen Behörde
  • Kl.4, > 18Jahre, Nachweis der Fachkenntnis, Lehrgang, Praxis
Anforderungen
  • Kat. F1, >12 Jahre (OÖ 14 Jahre)
  • Kat. F2, > 16 Jahre
  • Kat. F3, Personen mit entsprechender Sachkunde
  • Kat. F4, besonders qualifizierte Personen, Fachkenntnis erforderlich
Besondere Bestimmungen für Klasse 2
  • pyrotechnische Artikel dürfen nicht anders als einzeln gezündet werden
Besondere Bestimmungen für Kat. F2
  • dürfen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.
  • Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet ganzjährig verboten
    Der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister steht es frei, mit Verordnung teilweise Ausnahmen zu gestatten.
  • widmungswidrige Verwendung ist verboten
  • Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen nicht verwendet werden.
  • Pyrotechnische Gegenstände und Sätze dürfen in sachlichem, örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung nicht besessen und nicht verwendet werden.
  • Übermittlung und Austausch von Daten über “Hooligans”
    Zur “Sicherheit bei Sportveranstaltungen” und um auf die Gefahren bereits im Vorfeld angemessen reagieren zu können, erfolgt eine Datenübermittlungsbestimmung an die davon am stärksten betroffenen Sportverbände, nämlich an den Österreichischen Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga.

Generelle Neuerungen:

Alle pyrotechnischen Artikel müssen geprüft sein (von entsprechenden Prüfanstalten) und müssen ein CE-Kennzeichen tragen!

Knallkörper mit Blitzknallsatz der Kat. F2

Verkauf noch bis 4.Juli 2013
Besitz und Verwendung ab 4.Juli 2017 verboten.

Die neue Kategorisierung von Feuerwerkskörpern basiert auf EU-Recht (EU-Richtlinien). In der neuen Kat. F2 werden künftig folgende maximale NEM (Nettoexplosivstoffmasse) in Europa erlaubt sein:

Batterien und Kombinationen:
max. 500 g
Batts. und Komb., die Fontänen enthalten: max. 600g

Raketen:
max. 75 g
davon Knall- und/oder Zerlegerladung max. 10 g Schwarzpulver od. max. 4 g Nitratknallsatz oder max. 2 BKS;

Knallkörper:
max. 6 g Schwarzpulver (andere Knallsätze sind nicht vorgesehen)

Die diesen Richtlinien entsprechenden Önormen dafür, müssen aber erst geschaffen werden. (voraussichtlich im ersten Halbjahr 2010)

Quellennachweis:

Das neue Bundesgesetzblatt:
http://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2009_I_131/BGBLA_2009_I_131.pdf
gesetzliche Änderungen – Kurzfassung:
http://www.help.gv.at/Content.Node/171/Seite.17100081.html